Informationen zum Thema Sicherheit,
Kinder, Ablauf beim Hüpfburg mieten.
Unsere Hüpfburgen sind auf dem neuesten Stand der Technik und werden hohen Sicherheitsstandards gerecht.
Bei der Buchung übergeben wir Ihnen das komplette Zubehör wie Gebläse, Bodenplane, Regenplane sowie ein Schild mit den Spielregeln.
Die Hüpfburg richtig und sicher aufbauen.
Wählen Sie als Standort für Ihre
Hüpfburg eine ebene, gerade Fläche aus Asphalt, Schotter oder Gras. Spitze Steine sind gefährlich, da sie die Außenhaut verletzen können. Hüpfburgen sind relativ leicht, deshalb wird Rasen bei Standzeiten unter einem Tag kaum strapaziert.
Die Hüpfburg wird ausgerollt, dann am besten zu zweit aufgeklappt und an ein Gebläse angeschlossen. Das Gebläse befüllt die Hüpfburg mit Luft und muss die ganze Zeit laufen. Aus einer aufgeblasenen Hüpfburg entweicht ständig Luft, das ist ganz normal. Deshalb muss ständig Luft nachgefüllt werden.
Für den Abbau bekommen Sie von uns eine bebilderte Beschreibung mit.
Unsere Hüpfburgen müssen barfuß oder mit Socken betreten werden, damit das Gewebe nicht verletzt wird.
Wichtig zur Sicherheit der Kinder:
Die Hüpfburg muss ständig von einer erwachsenen Person beaufsichtigt werden.
Verletzungsgefahr Gefahr droht, wenn Kinder in der Burg zusammenstoßen oder bei wildem Toben kleinere Kinder aus der Burg geschleudert werden.
Ebenfalls sollte schnell reagiert werden, falls das Gebläse ausfällt, da die Burg schnell in sich zusammenfällt und eventuell Kinder unter sich begräbt (Erstickungsgefahr).
Technisch sind unsere Geräte sehr zuverlässig, doch mit einem plötzlichen Stromausfall sollten Sie durchaus rechnen!
Ein paar zusätzliche Worte zur Aufsichtspflicht:
Jede Hüpfburg ist über die komplette Betriebszeit hinweg zu beaufsichtigen.
Hierzu erging bereits folgendes Urteil: LG Köln v. 18. Februar 2003, Az: 3 O 271/00
»Rechtsbereich/Normen: BGB. Die Eltern eines Kindes, welches auf einem Pfarrfest aus einer Hüpfburg geschleudert wurde und durch den harten Fall auf den Asphalt mehrere Zähne verlor, verklagten die Veranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das LG Köln sprach der Klägerin 40.000 Euro zu, da die Hüpfburg nicht durchgehend beaufsichtigt wurde, und so der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam.«